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ÖKOLOGIE

Einzelhandel auf Kriegsfuß mit REACH


Stuttgart (12.7.10): Der Einzelhandel kommt mehrheitlich nicht mit der Chemikalienverordnung REACH zurecht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Expertenorganisation DEKRA.
Nur 6 von 16 Unternehmen konnten nach Testkäufen ihren Kunden – wie gesetzlich vorgeschrieben – innerhalb einer 45-Tage-Frist Auskunft über eventuelle Stoffe in den Produkten geben, die als besonders gefährlich gelistet sind (SVHC).

„Die Ergebnisse sind aus unserer Sicht teilweise sehr unbefriedigend“, sagt Dr. Gesa Köberle, Geschäftsbereichsleiterin bei DEKRA Industrial. „Während einige Unternehmen schnell und umfassend geantwortet haben, tat sich die Mehrheit sehr schwer. Dies legt den Schluss nahe, dass der Handel und seine Lieferketten noch nicht in der Lage sind, die engen zeitlichen Vorgaben der REACH-Verordnung zu erfüllen. Vielleicht fehlt es im Handel auch noch an Problembewusstsein.“

Die Europäische Chemikalienagentur REACH führt eine Liste mit Stoffen, die gemäß der Chemikalienverordnung REACH als „besonders gefährlich“ eingestuft sind, das heißt sie gelten als potenziell krebserregend oder fortpflanzungsgefährdend. Laut dieser Verordnung (Art. 33) müssen Hersteller und Handel Endverbrauchern innerhalb von 45 Tagen Auskunft über diese Stoffe, so genannte SVHC, geben: und zwar, ob diese Stoffe in Anteilen von über 0,1 % im Produkt enthalten sind und was gegebenenfalls zur sicheren Verwendung des Produktes zu beachten ist.

DEKRA Industrial veranlasste Stichproben-Käufe in 16 Einzelhandelsgeschäften großer Ketten im Großraum Stuttgart. Die Testkäufer eines unabhängigen Institutes erwarben Kunststoffgegenstände des täglichen Bedarfs in einer Preisspanne von 0,99 Euro bis 24,99 Euro und forderten schriftlich unter Berufung auf Art. 33 der REACH-Verordnung Auskunft über SVHC und gegebenenfalls Hinweise zur Verwendung. Die Testkäufe erfolgten in Discountern, Lebensmittel-, Bau- und Gartenmärkten sowie Drogeriefilialen.

Die Rückläufe im Fokus

Vier Unternehmen antworteten gar nicht. Sechs kamen ihrer Auskunftspflicht im geforderten Umfang nach. In allen Fällen lautete die Auskunft, dass in keinem der Produkte Anteile über der erlaubten Grenze von 0,1 % des SVHC vorhanden sind. Sechs weitere konnten innerhalb der Frist aus verschiedenen Gründen keine ausreichende Antwort liefern: Sie konnten die Artikel nicht zweifelsfrei zuordnen, verwiesen weiter auf den Hersteller, konnten die Frist nicht einhalten oder bezogen sich auf eine veraltete SVHC-Liste. Ein Artikel war offiziell gar nicht mehr im Sortiment gelistet.

(Quelle: DEKRA)

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