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ÖKOLOGIE

Biomasse; Bild: EU

 

EU-Bericht: Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse


Brüssel (26.2.10): Die Kommission hat einen Bericht über Nachhaltigkeitsanforderungen an die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse verabschiedet. Er enthält Empfehlungen an die Mitgliedstaaten für Nachhaltigkeitskriterien um Hindernisse für das Funktionieren des Biomasse-Binnenmarkts zu vermeiden.
Für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung hat die EU Kommission nun einen Bericht verabschiedet, der Empfehlungen für Nachhaltigkeitskriterien veröffentlicht, die jene Mitgliedstaaten verwenden sollen, die eine Regelung auf nationaler Ebene einführen wollen.

Der für Energie zuständige Kommissar Günther Oettinger erklärte: „Biomasse ist eine der wichtigsten Ressourcen, um unsere Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien erreichen zu können. Sie deckt bereits mehr als die Hälfte des Verbrauchs von erneuerbarer Energie in der EU und ist eine umweltfreundliche, sichere und wettbewerbsfähige Energiequelle. Mit diesem Bericht gibt die Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse an die Hand. Eine Überprüfung ist in 18 Monaten geplant, um zu beurteilen, ob die Regelung geändert werden muss, was auch die Einführung verbindlicher Standards beinhalten kann.“

Dem Bericht ist eine Folgenabschätzung beigefügt, aus der hervorgeht, dass verbindliche Kriterien mit erheblichen Kosten für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten verbunden wären, wenn man berücksichtigt, dass mindestens 90 % der in der EU verbrauchten Biomasse aus europäischen forstwirtschaftlichen Rückständen und aus Nebenprodukten anderer Branchen stammt. Daher wird in dem Bericht das Fazit gezogen, dass detailliertere Rechtsvorschriften in diesem Stadium nicht erforderlich sind. Der Bericht enthält somit nur Empfehlungen und Leitlinien. Auf diese Weise soll das Risiko minimiert werden, dass unterschiedliche und möglicherweise nicht miteinander vereinbare Kriterien auf nationaler Ebene entwickelt werden, was zu Handelshemmnissen und zur Behinderung des Wachstums des Bioenergiesektors führen würde.

Die empfohlenen Kriterien betreffen

a) ein allgemeines Verbot der Nutzung von Biomasse, die von umgewandelten Waldflächen, von sonstigen Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand und von Flächen mit großer biologischer Vielfalt stammt,

b) eine gemeinsame Methode für die Berechnung von Treibhausgasen, die verwendet werden könnte, um sicherzustellen, dass gegenüber dem fossilen Energiemix in der EU die aus der Nutzung von Biomasse resultierenden Treibhausgaseinsparungen mindestens 35 % betragen (50 % in 2017 und 60 % in 2018 für neue Anlagen).

c) die differenzierte Ausgestaltung der nationalen Förderregelungen zugunsten von Anlagen, die hohe Umwandlungswirkungsgrade erreichen, und

d) die Überwachung der Biomasse-Herkunft.

Ferner wird empfohlen, die Nachhaltigkeitskriterien nicht auf Abfälle anzuwenden, da diese bereits abfallrechtliche Umweltvorschriften auf nationaler und auf EU-Ebene erfüllen müssen. Des Weiteren wird empfohlen, dass die Nachhaltigkeitskriterien für Energieerzeuger mit einer thermischen Kapazität von mindestens 1 MW oder einer elektrischen Kapazität von mindestens 1 MW gelten sollten.

Nach der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen müssen die Mitgliedstaaten im Juni 2010 nationale Aktionspläne für erneuerbare Energien vorlegen. Diese sind ein zentrales Instrument, mit dem die EU ihre Ziele für das Ausschöpfen des Biomasse-Potenzials im Strom-, Wärme- und Verkehrssektor festlegen kann. Im Anschluss an die Vorlage dieser Pläne und die Analyse neu entstehender nationaler Systeme wird die Kommission 2011 prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen wie gemeinsame Nachhaltigkeitskriterien auf EU-Ebene zweckmäßig sind.

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