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Längere Laufzeiten für deutsche Atomkraftwerke, wie sie die schwarz-gelbe Bundesregierung derzeit vorbereitet, wären wegen der nicht im Ansatz geklärten Entsorgung der hochradioaktiven Abfälle rechts- und verfassungswidrig, so das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, der DUH. Die Expertise kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Atomenergie dann in einen eklatanten Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates gerät, wenn die 2002 mit dem Atomausstiegsgesetz festgelegte Mengenbegrenzung der Atommüllproduktion aufgehoben wird. Dabei geht es um das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" und "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen", so die Autorin des Rechtsgutachtens, Cornelia Ziehm.
„Wir erleben in diesen Wochen eine merkwürdig eindimensionale Debatte über die angebliche Notwendigkeit längerer Reaktorlaufzeiten, während gleichzeitig das grandiose Scheitern des Versuchs, schwach- und mittelaktive Atomabfälle im Salzbergwerk Asse II dauerhaft zu entsorgen, eingestanden werden muss“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake. Für die Entsorgung des um Größenordnungen brisanteren hochradioaktiven Abfalls gebe es mehr als dreißig Jahre nach dem Start der Erkundung des Salzstocks Gorleben keine belastbare Perspektive.
Baake erläuterte, dass die 2001 zwischen der damaligen rot-grünen Bundesregierung und den Atomkraftwerksbetreibern ausgehandelte Vereinbarung über den Atomausstieg auch die Konsequenz aus der Tatsache zog, dass für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente trotz jahrzehntelanger Bemühungen kein Endlager zur Verfügung stand. Mit dem Atomausstiegsgesetz habe der Gesetzgeber damals die Konsequenzen gezogen. In einer Abwägung zwischen den Schutzpflichten des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger einerseits und den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten der AKW-Betreiber andererseits habe das Parlament gesetzliche Regelungen getroffen, mit denen der Betrieb von Atomkraftwerken nur noch für einen begrenzten Zeitraum hingenommen wurde. Die Reaktorbetreiber hätten die Laufzeitbeschränkung akzeptiert und in der mit der Bundesregierung abgeschlossenen Vereinbarung vom 14. Juni 2000 den Atomkonsens „als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens“ bezeichnet. Baake: „Wenn der Staat jetzt unter dem Druck der Konzerne aber ohne Not eine Laufzeitverlängerung beschließt, verletzt er seine Schutzpflichten, indem er die Produktion von zusätzlichem Atommüll ohne geeignete Entsorgungsmöglichkeit zulässt“.
Weil die erneuerbaren Energien Strom aus Atomkraftwerken Schritt für Schritt ersetzten und Deutschland in den vergangenen Jahren Rekordstrommengen ins Ausland exportierte, seien auch keine „überragenden Gemeinwohlgründe“ erkennbar, die gegen die Vorsorge- und Schutzpflichten des Staates in Stellung gebracht werden könnten.
Sollte es jetzt ohne Vorliegen so genannter überragender Gemeinwohlgründe zu einer Laufzeitverlängerung kommen, verletze der Staat seine verfassungsrechtlichen Vorsorge- und Schutzpflichten, indem er die Produktion von zusätzlichem Atommüll ohne geeignete Entsorgungsmöglichkeit zulasse. „Die Bundesregierung kann nicht länger so tun, als hätten Laufzeitverlängerungen und die über Jahrzehnte verdrängten und unterschätzten Probleme bei der Atommüll-Entsorgung nichts miteinander zu tun. Tut sie es doch, müssen die Gerichte entscheiden“, schloss Ziehm. |
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