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VERMISCHTES

Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen haften


Berlin (29.7.10): Ehrenamtliche Vereinsvorstände können zur Kasse gebeten werden, wenn hauptamtliche Vereinsgeschäftsführer ihre Pflichten verletzen. Dieses mit dem Vorstandsamt verbundene gesetzliche Haftungsrisiko lässt sich nicht ausschließen, wohl aber begrenzen.
Besonders neue Vorstände sollten sich deshalb nach ihrer Wahl über die richtige Risikobegrenzung kundig machen, denn schlimmstenfalls geht es um ihr Privatvermögen.

Gerade bei Vereinen, die ein kleines Unternehmen betreiben, zum Beispiel Kindertagesstätten oder Kulturvereine mit Veranstaltungskalender, übertragen die meist ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände die täglichen Aufgaben auf einen eingesetzten Geschäftsführer. „Grundsätzlich ist diese Bevollmächtigung eines Nicht-Vorstandsmitgliedes mit der Wahrnehmung der rechtsgeschäftlichen Aufgaben des Vereins zulässig. Allerdings entbindet dies die Vorstandsmitglieder nicht von Haftungs- und Überwachungspflichten, insbesondere gegenüber den Sozial-versicherungsträgern und dem Finanzamt“, erläutert Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle.

Wird der Geschäftsführer vom Vorstand nicht oder nur unzureichend kontrolliert, droht eine Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder wegen schuldhafter Überwachungspflichtverletzung. Anwalt Arens warnt: „Diese persönliche Haftung kann insbesondere dann empfindlich werden, wenn über einen langen Zeitraum lohnsteuerliche Fehler begangen worden sind und der Verein selbst keine Vermögensmasse aufgebaut hat, aus welcher die Steuerverbindlichkeiten bedient werden könnten.“

So hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 25. 06. 2008 entschieden, dass stichprobenartige Kontrollen durch den Vorstand erforderlich sind, ob der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Insbesondere wenn Lohnsteueranmeldungen mehrfach verspätet oder gar nicht abgegeben wurden und die Aufzeichnungen der Lohnsteuerverbindlichkeiten mangelhaft und lückenhaft sind, muss sich bei den notwendigen Kontrollen dem Vorstand aufdrängen, dass der eingesetzte Geschäftsführer unzuverlässig ist. Grundsätzlich gilt: Fehlt ein Mindestmaß an Kontrolltätigkeit, rechtfertigt dies auch bei einem ehrenamtlichen Vereinsvorstand den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

An dieser Haftungsverantwortlichkeit hat auch die Neuregelung des § 31a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum 03.10.2009 nichts geändert. Denn sie begrenzt die Haftung des Vereinsvorstandes nur im Innenverhältnis gegenüber dem Verein selbst und schließt gerade die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Immerhin habe der Bundesgerichtshof, erläutert Arens, die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die Haftungsverantwortlichkeit von Vereinsvorständen einzuschränken, zum Anlass genommen, mit Urteil vom 08.02.2010 eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen abzulehnen. Dadurch habe der Vereinsvorstand dem Verein im Falle der Insolvenz nicht die noch nach Insolvenzreife aus dem Vereinsvermögen geleisteten Zahlungen zu ersetzen.


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